Am 10. Februar 2026 veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ihre jüngste Antwort auf Kommentare (RCOM) zum Einstufungsvorschlag für Natriumfluorid. Diese Ankündigung erfolgte nach einer 90-tägigen öffentlichen Prüfung des französischen Antrags auf Einstufung von Natriumfluorid als Stoff der Repr. 1B-Stoff gemäß der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen. Der Schwerpunkt lag auf der Frage, ob Natriumfluorid in diesem Rahmen unter eine strenge Gefahreneinstufung fallen sollte. Die Ausstellung der RCOM setzt eine neue Stufe im Regulierungsprozess.
Natriumfluorid: Regeln und Grenzwerte in kosmetischen Produkten
Aktuelle EU-Verordnung
Das EU-Recht erlaubt derzeit Natriumfluorid in Mundpflegeprodukten bis zu 0,15 % gemäß Anhang III der Kosmetikverordnung. Wenn eine Repr. 1B-Einstufung bestätigt wird, tritt Artikel 15 in Kraft. Dieser Artikel verbietet die Verwendung von CMR-Stoffen (krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) in kosmetischen Formulierungen.
Die Sichtweise der Industrie: Wissenschaftliche Debatten und öffentliche Gesundheit
Während der RCOM-Konsultation leisteten Organisationen aus der Chemie-, Körperpflege- und Zahnmedizinbranche Beiträge. Einige EU-Länder schlossen sich diesen Ansichten an. Die Interessenvertreter der Industrie argumentierten, dass die derzeitigen Erkenntnisse nicht für eine Kennzeichnung von Natriumfluorid als CMR-Stoff sprechen. Sie verwiesen auf die positive Rolle von Natriumfluorid für die Mundgesundheit und seine etablierte Bedeutung in kosmetischen Mundhygieneprodukten.
Weltweit ist Natriumfluorid nach wie vor das führende Mittel gegen Karies in Zahnpasten und Mundspülungen.
Nächste Schritte im Regulierungsprozess
Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der ECHA ist jetzt dabei, den Vorschlag für die Einstufung zu bewerten. Der RAC muss seine offizielle Stellungnahme bis zum 4. April 2027 abgeben und veröffentlichen.