Neue Allergenkennzeichnung

Mit dieser Verordnung der Kommission wurden neue Verpflichtungen hinsichtlich der Kennzeichnung der erweiterten Liste der sogenannten “Duftstoffallergene” eingeführt, die zu der in der Richtlinie 2003/15/EG festgelegten Liste hinzukommen. Derzeit müssen 24 Allergene, die als “Duftstoffallergene” bezeichnet werden, in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden, auch wenn sie Bestandteil eines Duftstoffs, eines Aromas oder einer komplexen Zusammensetzung sind. Die Kennzeichnung ist verpflichtend, wenn die Allergene in kosmetischen Produkten zum Abspülen in einer Konzentration von 0,01 und in kosmetischen Produkten zum Auftragen in einer Konzentration von 0,001 enthalten sind. Die Verordnung 2023/1545 der Kommission erweiterte diese Allergenliste auf 82 Allergene.

Datum des Inkrafttretens: 16. August 2023 Übergangsfrist: Platzierung neuer Produkte: 31. Juli 2026; Verfügbarkeit von bestehenden Produkten: 31. Juli 2028 Die Erweiterung der Allergenliste hat neue Herausforderungen für die Regulierung und Durchsetzung mit sich gebracht. Daher werden in Anhang III der Verordnung zwei Regelungsansätze für die Benennung von Allergenen vorgeschlagen, die als “eigenständige Nomenklatur” und “Gruppenname” bezeichnet werden . Ansatz: Wenn in Anhang III in der Spalte “h” der zu verwendende Gruppenname angegeben ist, handelt es sich um einen gruppierten Allergeneintrag; wenn in der Spalte h kein Gruppenname angegeben ist, handelt es sich um einen eigenständigen Allergeneintrag.

Beispiel für einen eigenständigen Allergeneintrag

Wenn in diesem Beispiel Geraniol im Endprodukt in einer Konzentration von mehr als 0,001 % bei Leave-on-Produkten und 0,01 % bei Rinse-off-Produkten enthalten ist, muss das Allergen in der Zutatenliste als “Geraniol” gekennzeichnet werden.

Beispiel für Gruppennamen von Allergenen

Wenn wie in diesem Beispiel ein Leave-on-Produkt 0,0008% “Citrus Aurantium Amara Flower Oil” und 0,002% “Citrus Aurantium Dulcis Flower Oil” enthält, überschreitet die Summe davon den Schwellenwert für Leave-on-Produkte. Daher sollten die beiden Allergene mit dem Gruppennamen “Citrus Aurantium Flower Oil” gekennzeichnet werden.

Wenn das Unternehmen die einzelnen Namen “Citrus Aurantium Amara Flower Oil” und “Citrus Aurantium Dulcis Flower Oil” als zusätzliche Information hinzufügen möchte, ist dies möglich, aber nicht erforderlich. Verordnung: Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung von Duftstoffallergenen in kosmetischen Mitteln Mit der Aufnahme neuer Allergene ist die Kennzeichnung deiner Zutatenliste schwieriger geworden. Lass unser Expertenteam die Kennzeichnung von Inhaltsstoffen und Allergenen für dich überprüfen oder vorbereiten. Um sicherzustellen, dass die Etiketten deiner kosmetischen Produkte den Vorschriften entsprechen, kannst du unseren Service zur Überprüfung von Kosmetiketiketten in Anspruch nehmen! https://www.certifiedcosmetics.com/product/cosmetic-safety-assesment/cosmetic-label-review/