Besondere nationale Anforderungen an die Kennzeichnung

In der Kosmetikindustrie spielt die Kennzeichnung eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, wichtige Informationen über Produktsicherheit, Verwendung und Umweltauswirkungen zu vermitteln. Nach der Kosmetikverordnung müssen wesentliche Kennzeichnungselemente wie der Produktname, die Liste der Inhaltsstoffe und Warnhinweise deutlich dargestellt werden. Darüber hinaus müssen Unternehmen, die ihre Kosmetika in Frankreich und Italien verkaufen, bestimmte nationale Kennzeichnungsvorschriften einhalten, einschließlich der Triman und Symbole, die sich auf die technischen UNI-Normen beziehen. Diese Symbole weisen die Verbraucher auf eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung hin und betonen das Recycling der Produktverpackungen.

Frankreich

In Frankreich ist das neue Triman-Logo und die Sortieranleitung auf den Etiketten von wiederverwertbaren Produkten, einschließlich Kosmetika, vorgeschrieben. Mit dem Dekret Nr. 2014-15733, das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, müssen alle Produkte, die auf den Markt gebracht werden, dieser Vorschrift entsprechen. Das Triman-Symbol soll den Verbraucher darüber informieren, dass das Produkt ordnungsgemäß recycelt werden muss. Zusätzliche Bestimmungen in Frankreich schreiben vor, dass die Sortieranweisungen auch in der Landessprache auf dem Etikett angegeben werden müssen. Es wurde eine Übergangsfrist bis zum 9. März 2023 gewährt. Nach diesem Datum dürfen Verpackungen, die nicht den neuen Regeln für das Triman-Symbol entsprechen, nicht mehr auf den französischen Markt gebracht werden.

Beispiel Triman Logo:

Italien

Alle Produkte, die in Italien verkauft werden sollen, müssen im Rahmen des Dekrets Nr. 116 vom 3. September 2020 ein Umweltzeichen tragen. Das Symbol soll das Sammeln, die Wiederverwendung, die Verwertung und das Recycling von Verpackungen erleichtern und die Verbraucher über den endgültigen Verbleib der Verpackung informieren. Der entsprechende Beschluss ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Die derzeit auf dem Markt befindlichen Produkte können jedoch ohne neue Umweltkennzeichnungsvorschriften in Verkehr gebracht werden, bis ihre Bestände aufgebraucht sind.

Beispiel Umweltzeichen:

 

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