Verordnung (EU) Nr. 655/2013 über gemeinsame Kriterien für Anträge
Diese Verordnung legt die Anforderungen für kosmetische Produktangaben fest und stellt sicher, dass diese wahrheitsgemäß und nicht irreführend sind und durch wissenschaftliche Beweise belegt werden. Die Anbieter müssen diese Kriterien einhalten, um das Vertrauen der Verbraucher zu stärken und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
Diese Richtlinie zielt zwar in erster Linie auf den Verbraucherschutz ab, regelt aber auch irreführende Werbepraktiken. Sie schreibt vor, dass alle Werbeaussagen, auch die über Umweltvorteile, korrekt und überprüfbar sein müssen, um sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen.
Green-Claims-Richtlinie (Vorschlag KOM(2021) 118 endgültig)
Die vorgeschlagene Richtlinie soll einen Rahmen für die Überprüfung von Umweltaussagen schaffen, die von Unternehmen, einschließlich Kosmetikherstellern, gemacht werden. Um Greenwashing zu bekämpfen, müssen die Anbieter bereit sein, alle umweltbezogenen Angaben über ihre Produkte zu belegen.
Richtlinie 2014/42/EU über Aerosolpackungen
Diese Richtlinie regelt die Vermarktung und Verwendung von Aerosolprodukten und stellt sicher, dass sie für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Die Einhaltung der Richtlinie verlangt von den Lieferanten, dass sie die ordnungsgemäße Prüfung und Kennzeichnung von Aerosolpackungen sicherstellen, um die mit Druckbehältern verbundenen Risiken zu verringern.
Richtlinie (EU) 2019/904 über Einwegkunststoffe
Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Auswirkungen der Plastikverschmutzung zu verringern, und zielt insbesondere auf bestimmte Einweg-Plastikartikel ab. Kosmetikanbieter sollten Alternativen zu Plastikverpackungen und nachfüllbare Optionen prüfen, um diese Richtlinie zu erfüllen und umweltbewusste Verbraucher anzusprechen.
Verordnung (EU) 2022/128 über entwaldungsfreie Produkte
Diese Verordnung verlangt von den Unternehmen den Nachweis, dass die in der EU verkauften Produkte nicht zur Entwaldung beitragen. Die Lieferanten von Kosmetika müssen ihre Lieferketten überprüfen, insbesondere bei Inhaltsstoffen wie Palmöl, um die Vorschriften einzuhalten und die biologische Vielfalt zu fördern.
Allgemeine Datenschutzverordnung (GDPR) (EU) 2016/679
Obwohl der Schwerpunkt auf dem Datenschutz liegt, wirkt sich die DSGVO darauf aus, wie Unternehmen Verbraucherdaten sammeln, speichern und nutzen. Kosmetikanbieter müssen sicherstellen, dass die Vorschriften eingehalten werden, um die Privatsphäre der Verbraucher zu schützen und hohe Geldstrafen zu vermeiden.
Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG)
Diese Richtlinie legt Anforderungen für die Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen fest, um deren Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren. Die Lieferanten von Kosmetika müssen die Zielvorgaben für das Recycling und die Verwertung von Verpackungsmaterialien einhalten und nachhaltige Praktiken fördern.
Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)
Diese Richtlinie legt die Grundsätze der Abfallwirtschaft fest, einschließlich der Recycling- und Verwertungsziele. Sie betont die Notwendigkeit nachhaltiger Abfallpraktiken, die sich darauf auswirken können, wie Kosmetiklieferanten mit Produktabfällen und Verpackungsentsorgung umgehen.
EU-Umweltzeichen Verordnung (EG) Nr. 66/2010
Diese Verordnung legt die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte fest, die hohe Umweltstandards erfüllen. Anbieter von Kosmetika, die ihre Produkte als umweltfreundlich vermarkten wollen, können von diesem Zeichen profitieren und so ihre Attraktivität für Verbraucher/innen, die auf Nachhaltigkeit achten, erhöhen.