Gesetzliche Definition des Begriffs “Kosmetisches Mittel

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 der Europäischen Union über kosmetische Mittel schafft einen klaren Rahmen für die Definition und Regulierung von kosmetischen Mitteln auf dem EU-Markt. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit kosmetischer Mittel zu gewährleisten und faire Handelspraktiken zu fördern.

 

Definition eines kosmetischen Produkts

Artikel 2 (1) (a) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 definiert ein kosmetisches Mittel wie folgt:

Kosmetische Mittel sind alle Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, mit den äußeren Teilen des menschlichen Körpers (Oberhaut, Behaarung, Nägel, Lippen und äußere Geschlechtsorgane) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar ausschließlich oder hauptsächlich zu dem Zweck, sie zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu erhalten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.”

 

Die wichtigsten Elemente der Definition:

Bestimmungsgemäße Verwendung: Ein kosmetisches Mittel muss für die Anwendung auf äußeren Teilen des menschlichen Körpers oder der Mundhöhle bestimmt sein. Zweck: Zu den Hauptzwecken gehören:

  • Reinigung (z. B. Seife, Zahnpasta)
  • Parfümierung (z. B. Parfüms, Deodorants)
  • Veränderung des Aussehens (z. B. Make-up, Haarfärbemittel)
  • Schützend (z. B. Sonnencreme)
  • Aufrechterhaltung eines guten Zustands (z. B. Feuchtigkeitscremes)
  • Korrektur von Körpergeruch (z. B. Antitranspirantien)

Produkte im Geltungsbereich der Definition

Hier sind einige Beispiele, die unter die Definition eines kosmetischen Mittels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 fallen:

  • Hautpflege: Feuchtigkeitscremes, Anti-Aging-Cremes und Gesichtsmasken.
  • Haarpflege: Shampoos, Spülungen, Haarfarben und Stylingprodukte.
  • Mundpflege: Zahnpasta und Mundspülung.
  • Make-up: Lippenstift, Foundation, Mascara und Rouge.
  • Parfüms: Parfüms, Eau de Toilette und Eau de Cologne.
  • Körperpflege: Seifen, Deodorants und Peelings.

Keine kosmetischen Produkte

Einige Produkte sehen zwar ähnlich aus wie Kosmetika, fallen aber aufgrund ihres Verwendungszwecks oder ihrer Angaben nicht unter die Verordnung. Dazu gehören:

  • Medizinische Produkte: Aknecremes mit pharmazeutischen Wirkstoffen.
  • Medizinprodukte: Zahnbleichmittel, die hohe Konzentrationen von Wasserstoffperoxid enthalten, die über dem zulässigen Grenzwert für Kosmetika liegen.
  • Biozid-Produkte: Antibakterielle Handgels oder Seifen (fallen unter die Biozidprodukte-Verordnung).
  • Haushaltsprodukte: Reinigungsmittel, Kerzen oder Lufterfrischer (nicht für den persönlichen Gebrauch am Körper bestimmt).